SATZUNG
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Club führt den Namen „ Tennisclub 1983 Hofheim e.V.“ und hat seinen Sitz in
68623 Lampertheim-Hofheim.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lampertheim eingetragen.
Geschäftsjahr = Kalenderjahr
§ 2: Zweck des Clubs ist die Pflege des Tennissports
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten
ehrenamtlich. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3: Mitgliedschaft
1. Mitglied des Clubs kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden.
1 a) aktive Mitglieder
1 b) passive Mitglieder
1 c) Kinder und jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
2. D ie Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht
anfechtbar.
4. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.
Er ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres.
§ 5: Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Club ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung mitzuteilen und zu begründen.
5. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschlussentscheidenden
Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der gezahlte Jahresbeitrag wird
anteilmäßig zurück vergütet.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich per Einschreiben bekannt gegeben werden.
§ 6: Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der spätestens zum 01.März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten ist.
Neben dem Jahresbeitrag wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jugendliche bis zu 18 Jahre (Stichtag 01.Januar) zahlen einen ermäßigten Beitrag. Mitgliedern über 18 Jahre
kann der Jahresbeitrag auf Antrag ermäßigt werden, solange sie in Schul- oder Berufsausbildung stehen.
Vorgenanntes gilt auch für Wehr- und Ersatzdienstleistende.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte bestehen aus: Stimmrecht, Wählbarkeit und Teilnahme an den Veranstaltungen des Clubs. Die
Wählbarkeit in den Vorstand setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Alle Mitglieder sind zur Befolgung
der Satzung, der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verpflichtet. Ausnahme: Recht der
jugendlichen Mitglieder, an Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu stellen.
§ 8: Organe des Clubs
1. Der Vorstand (§§ 9 und 10 der Satzung)
2. Die Mitgliederversammlung (§§ 14 und 15 der Satzung)
§ 9: Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26BGB) besteht aus:
a. Erster Vorsitzender
b. Zweiter Vorsitzender (Planung, gleichberechtigter Stellvertreter des ersten Vorsitzenden)
Zweiter Vorsitzender (Technik)
c. Kassenwart
d. Schriftführer
e. Sportwart
f. Pressewart
g. Jugendwart
h. Leiter des Vergnügungsausschusses
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
In den Jahren mit geraden Endzahlen werden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende (Tennisanlage
und Planung) , der Sportwart, der Kassenwart und der Pressewart gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9a: Kassenprüfer
Für die Kassenprüfung sind von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu wählen, die nicht dem
Vorstand angehören. Sie nehmen die Kassenprüfung vor und geben bei der nächsten Mitgliederversammlung
einen Bericht ab. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
§ 10: Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 ABs.2, Satz 2 BGB),
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als Euro 1000,--
(eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11: Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a. wenn es das Interesse des Clubs erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens
b. jährlich einmal in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
c. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern muss der Vorstand ebenfalls eine
Mitgliederversammlung einberufen.
§ 12: Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung in der Regionalpresse
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 13: Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Sie beschließen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für
Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 14: Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich oder
gemeinsam abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder
§ 15: Vorstandswahl
Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die Vorstandswahl erfolgt durch
Zuruf. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn die Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt.
Steht mehr als ein Kandidat zur Wahl, so muss geheim abgestimmt werden. Einfache Mehrheit
entscheidet. Bei Stimmengleicheit ist eine neue geheime Abstimmung durchzuführen.
§ 16: Protokoll
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorstand der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, zeichnet der Versammlungsleiter die ganze Niederschrift ab.
3. Jedes Clubmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 17: Beschwerden
In allen Beschwerdefällen entscheidet der Vorstand. In den Berufungsfällen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 18: Spielordnung
Bei der Durchführung von Verbands- und Freundschaftsspielen hat der normale Spielbetrieb zu ruhen. Die Bekanntmachung der Termine obliegt dem Sportwart.
§ 19: Auflösung des Clubs
1. Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§11), 2/3-Mehrheit erforderlich, aufgelöst
werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibenden
Clubvermögen wird der Stadt Lampertheim mit Auflage übergeben, dieses nur für Zwecke des Tennissports zu
verwenden.
Lampertheim-Hofheim, den 21.Februar 2002
Genehmigt durch Mitgliederversammlung